EGInsO Artikel 103f

Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung [1]

1Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.

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BAAAD-18260

1Anm. d. Red.: Art. 103f eingefügt gem. Gesetz v. 21. 10. 2011 (BGBl I S. 2082) mit Wirkung v. 27. 10. 2011.