EGInsO Artikel 102 § 2

Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

§ 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses [1]

Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen Gerichte ergibt.

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BAAAD-18260

1Anm. d. Red.: Art. 102 § 2 i. d. F. des Gesetzes v. 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345) mit Wirkung v. 20. 3. 2003.