Teil 3: Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde [1] [2]
(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften , die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
2Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
(2) 1Die Registrierung erfolgt auf Antrag. 2Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.
(3) 1Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. 3Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.
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TAAAD-18202
1Anm. d. Red.: § 10 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1121 mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3415) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) werden in § 10 Abs. 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nr. 1 mit Wirkung v. die Wörter „bei der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „beim Bundesamt für Justiz“ ersetzt.