BGH Beschluss v. - 2 StR 306/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 44; StPO § 345 Abs. 1 Satz 1; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Den Angeklagten H. und K. Ka. war von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) Wiedereinsetzung in die von ihnen versäumte Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Beide Angeklagte haben die Frist versäumt, da die Revisionsbegründung des Angeklagten H. Ka. erst am und die des Angeklagten K. Ka. erst am , und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, eingegangen sind. Die Frist zur Begründung der Revision begann, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag hinsichtlich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers ausgeführt hat, jeweils mit der Zustellung des Urteils an die Verteidiger der Angeklagten. Auf die nachfolgende Zustellung des kam es für die Frage des Fristbeginns dagegen nicht an. Beide Angeklagte trifft an der Versäumung der Frist jedoch kein Verschulden. Denn das Landgericht hat bei den Zustellungen des Berichtigungsbeschlusses an die Verteidiger der Angeklagten, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgten, darauf hingewiesen, dass "die Revisionsbegründungsfrist ab dieser Zustellung erneut zu laufen" beginne. Hierauf durften die Angeklagten vertrauen.

In der Sache sind die Revisionen dieser Angeklagten ebenso wie diejenige des Angeklagten O. Z. nicht begründet; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die mit Urteil vom heutigen Tag erfolgte Aufhebung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers weist der Senat klarstellend darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zwar an durchgreifenden Rechtsfehlern leidet. Diese Rechtsfehler wirken sich jedoch allein zu Gunsten der Angeklagten aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 475 Nr. 12
YAAAC-60397

1Nachschlagewerk: nein