RL 2006/112/EG Artikel 369l [mit Wirkung v. 1. 1. 2021]

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen [1] [2]

Abschnitt 4: Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [3]

Artikel 369l [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [4]

Für die Zwecke dieses Abschnitts fallen unter Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nur Gegenstände – mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren – in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR.

Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat;

(2)

„Vermittler“: eine in der Gemeinschaft ansässige Person, die von dem Steuerpflichtigen, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen benannt wird;

(3)

„Mitgliedstaat der Identifizierung“:

a)

sofern der Steuerpflichtige nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, der von ihm zur Registrierung gewählte Mitgliedstaat;

b)

sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft hat, jedoch in der Gemeinschaft über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt;

c)

sofern der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;

d)

sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, dieser Mitgliedstaat;

e)

sofern der Vermittler den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Gemeinschaft hat, jedoch in der Gemeinschaft über eine oder mehrere feste Niederlassungen verfügt, der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem der Vermittler die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt.

Für die Zwecke der Buchstaben b und e gilt Folgendes: Hat der Steuerpflichtige oder der Vermittler mehr als eine feste Niederlassung in der Gemeinschaft, so ist er an die Entscheidung, den Mitgliedstaat der Niederlassung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre anzugeben, gebunden;

(4)

„Mitgliedstaat des Verbrauchs“: der Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder die Beförderung der Gegenstände an den Erwerber endet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 12 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) wird die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 4 (Art. 369l bis 369x) eingefügt gem. Art. 2 Nr. 30 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.

4Anm. d. Red.: Kursiver Art. 369l eingefügt gem. Art. 2 Nr. 30 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. 5. 12. 2017 (ABl EU Nr. L 348 S. 7) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.