RL 2006/112/EG Artikel 369t [mit Wirkung v. 1. 1. 2021]

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen [1] [2]

Abschnitt 4: Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [3]

Artikel 369t [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [4]

(1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die während des Steuerzeitraums der Steueranspruch entstanden ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

(2) Sind nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung Änderungen an dieser Erklärung erforderlich, so werden diese Änderungen in eine spätere Erklärung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung gemäß Artikel 369s abgegeben werden musste, aufgenommen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

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[CAAAC-35909]

1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 12 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) wird die Überschrift von Titel XII Kapitel 6 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die an Nichtsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen tätigen“.

3Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 4 (Art. 369l bis 369x) eingefügt gem. Art. 2 Nr. 30 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.

4Anm. d. Red.: Kursive Art. 369q bis 369x eingefügt gem. Art. 2 Nr. 30 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.