Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen [1] [2]
Abschnitt 4: Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen [mit Wirkung v. 1. 7. 2021] [3]
Artikel 369r [mit Wirkung v. 1. 7. 2021] [4]
(1) Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der keinen Vermittler in Anspruch nimmt, in folgenden Fällen aus dem Register:
Er teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;
es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass er keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;
er erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
(2) Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Vermittler in folgenden Fällen aus dem Register:
Er war während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen nicht als Vermittler im Auftrag eines diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen tätig;
er erfüllt die übrigen Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vermittler nicht mehr;
er verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.
(3) Der Mitgliedstaat der Identifizierung streicht den Steuerpflichtigen, der von einem Vermittler vertreten wird, in folgenden Fällen aus dem Register:
Der Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass der Steuerpflichtige, den er vertritt, keine Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;
es kann aus anderen Gründen davon ausgegangen werden, dass dieser Steuerpflichtige keine steuerbaren Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mehr tätigt;
dieser Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
dieser Steuerpflichtige verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung;
der Vermittler teilt dem Mitgliedstaat der Identifizierung mit, dass er diesen Steuerpflichtigen nicht mehr vertritt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. 12. 2. 2008 (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 12 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v.
5. 12.
2017
(ABl EU Nr. L 348 S. 7)
i. d. F. der Änderung durch Art. 1 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Art. 1 Nr.
7 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L 310 S. 1)
i. d. F. der Änderung durch Art. 2 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) wird die Überschrift
von Titel XII Kapitel 6 mit Wirkung v.
1. 7.
2021 wie folgt gefasst:
„Kapitel
6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an
Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder
bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 4 (Art. 369l bis 369x) eingefügt gem. Art. 2 Nr. 30 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. 5. 12. 2017 (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Art. 1 Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.
4Anm. d. Red.: Kursive Art. 369q bis 369x eingefügt gem. Art. 2 Nr. 30 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. 5. 12. 2017 (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Art. 1 Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.