RL 2006/112/EG Artikel 243d [mit Wirkung v. 1. 1. 2024]

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 4: Aufzeichnungen

Abschnitt 2a: Allgemeine Pflichten von Zahlungsdienstleistern [mit Wirkung v. 1. 1. 2024] [1]

Artikel 243d [mit Wirkung v. 1. 1. 2024] [2]

(1) Die gemäß Artikel 243b zu speichernden Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister umfassen folgende Informationen:

  1. die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert;

  2. den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;

  3. falls vorhanden, jegliche MwSt-Identifikationsnummer oder sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers;

  4. IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt;

  5. die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat;

  6. falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters;

  7. genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen gemäß Artikel 243b Absatz 1;

  8. genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen nach Buchstabe g zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Informationen umfassen folgende Angaben:

  1. Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung;

  2. Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung;

  3. den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder der Zahlungserstattung gemäß Artikel 243c notwendig sind;

  4. jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist;

  5. gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wird.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 2a (Art. 243a bis 243d) eingefügt gem. Art. 1 i. V. mit Art. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 7) mit Wirkung v. 1. 1. 2024.

2Anm. d. Red.: Kursiver Art. 243d eingefügt gem. Art. 1 i. V. mit Art. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 7) mit Wirkung v. .