RL 2006/112/EG Artikel 243c [mit Wirkung v. 1. 1. 2024]

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 4: Aufzeichnungen

Abschnitt 2a: Allgemeine Pflichten von Zahlungsdienstleistern [mit Wirkung v. 1. 1. 2024] [1]

Artikel 243c [mit Wirkung v. 1. 1. 2024] [2]

(1) Für die Anwendung von Artikel 243b Absatz 1 Unterabsatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen:

  1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,

  2. dem die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.

(2) Für die Anwendung von Artikel 243b Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat, Drittgebiet oder Drittland belegen:

  1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, oder, falls keine solchen Kennzeichen vorliegen,

  2. dem die BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 2a (Art. 243a bis 243d) eingefügt gem. Art. 1 i. V. mit Art. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 7) mit Wirkung v. 1. 1. 2024.

2Anm. d. Red.: Kursiver Art. 243c eingefügt gem. Art. 1 i. V. mit Art. 2 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 62 S. 7) mit Wirkung v. .