RL 2006/112/EG Artikel 96

Titel VIII: Steuersätze

Kapitel 2: Struktur und Höhe der Steuersätze

Abschnitt 1: Normalsatz

Artikel 96

Die Mitgliedstaaten wenden einen Mehrwertsteuer-Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.

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CAAAC-35909