RL 2006/112/EG Artikel 70

Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch

Kapitel 4: Einfuhr von Gegenständen

Artikel 70

Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.

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CAAAC-35909