RL 2006/112/EG Artikel 65

Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch

Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 65

Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

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CAAAC-35909