RL 2006/112/EG Artikel 63

Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch

Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 63

Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.

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CAAAC-35909