RL 2006/112/EG Artikel 62

Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 62

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt

(1) 

als „Steuertatbestand“ der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;

(2) 

als „Steueranspruch“ der Anspruch auf Zahlung der Steuer, den der Fiskus kraft Gesetzes gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt an geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.

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CAAAC-35909