RL 2006/112/EG Artikel 60

Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Kapitel 4: Ort der Einfuhr von Gegenständen

Artikel 60

Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.

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CAAAC-35909