Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Kapitel 3a: Schwellenwert für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33 Buchstabe a tätigen und Dienstleistungen gemäß Artikel 58 erbringen [1] [2]
Artikel 59c [3] [4]
(1) Artikel 33 Buchstabe a und Artikel 58 gelten nicht in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Lieferer oder Dienstleistungserbringer ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig oder hat, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in nur einem Mitgliedstaat;
die Dienstleistungen werden an nichtsteuerpflichtige Personen erbracht, die in einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, oder die Gegenstände werden in einen anderen als den unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat geliefert und
der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der Dienstleistungen und Lieferungen nach Buchstabe b überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10 000 EUR bzw. den Gegenwert in Landeswährung und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.
(2) Wird in einem Kalenderjahr der Schwellenwert gemäß Absatz 1 Buchstabe c überschritten, so gelten ab diesem Zeitpunkt Artikel 33 Buchstabe a und Artikel 58.
(3) Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden oder in dem die Steuerpflichtigen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen erbringen, ansässig sind, gewährt den Steuerpflichtigen, auf deren Lieferungen oder Dienstleistungen Absatz 1 gegebenenfalls Anwendung findet, das Recht, sich dafür zu entscheiden, dass der Ort dieser Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß Artikel 33 Buchstabe a bzw. Artikel 58 bestimmt wird; diese Entscheidung erstreckt sich in jedem Fall auf zwei Kalenderjahre.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen zweckdienliche Maßnahmen, um die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen durch den Steuerpflichtigen zu überprüfen.
(5) Der Gegenwert in Landeswährung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am Tag der Annahme der Richtlinie (EU) 2017/2455 veröffentlichten Wechselkurses berechnet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitel 3a (Art. 59c) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 2 Nr. 3 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 3a mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 3a: Schwellenwert für
Steuerpflichtige, die bestimmte Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33
Buchstabe a tätigen und bestimmte Dienstleistungen gemäß Artikel 58
erbringen“.
3Anm. d. Red.: Art. 59c eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7, ber. ABl EU 2023 Nr. L 30 S. 37) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 4 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) wird Art. 59c mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Buchst. b erhält folgende
Fassung:
„b) die Dienstleistungen
werden an eine nichtsteuerpflichtige Person erbracht, die in einem anderen als
dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat ansässig ist, dort einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder die Gegenstände werden von dem
unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
versandt oder befördert und“.
b) Abs. 3 erhält folgende
Fassung:
„(3) Der in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels
genannte Mitgliedstaat gewährt den Steuerpflichtigen, auf deren Lieferungen
oder Dienstleistungen der genannte Absatz Anwendung findet, das Recht, sich
dafür zu entscheiden, dass der Ort dieser Lieferungen oder Dienstleistungen
gemäß Artikel 33 Buchstabe a bzw. Artikel 58 bestimmt wird; diese Entscheidung
erstreckt sich in jedem Fall auf zwei Kalenderjahre.
Die in
Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Möglichkeit gilt als von
Steuerpflichtigen ausgeübt, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6
Abschnitt 3 registriert sind.“