RL 2006/112/EG Artikel 5

Titel II: Räumlicher Anwendungsbereich

Artikel 5

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

(1) 

„Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;

(2) 

„Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;

(3) 

„Drittgebiete“ die in Artikel 6 genannten Gebiete;

(4) 

„Drittland“ jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909