RL 2006/112/EG Artikel 390a

Titel XIII: Ausnahmen

Kapitel 1: Bis zur Annahme einer endgültigen Regelung geltende Ausnahmen

Abschnitt 2: Ausnahmen für Staaten, die der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1978 beigetreten sind

Artikel 390a [1]

Bulgarien darf die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am Mitglied der Gemeinschaft war.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 390a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU 2010 Nr. L 10 S. 14) mit Wirkung v. .