Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen [1] [2]
Abschnitt 3: Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen [3] [4]
Artikel 369j [5] [6]
Der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 1 und des Artikels 3 der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen insoweit eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt.
Führt der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, im Mitgliedstaat des Verbrauchs auch nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten aus, für die er verpflichtet ist, sich für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, zieht er die Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 12 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L 348 S. 7)
i. d. F. der Änderung durch Art. 1 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Art. 1 Nr. 7 Richtlinie v.
21. 11.
2019
(ABl EU Nr. L 310 S. 1)
i. d. F. der Änderung durch Art. 2 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) wird die Überschrift von Titel XII Kapitel
6 mit Wirkung v. wie folgt
gefasst:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von
Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnitt 3 (Art. 369a bis 369k) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 21 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L 348 S. 7)
i. d. F. der Änderung durch Art. 1 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Art. 1 Nr. 8 Richtlinie v.
21. 11.
2019
(ABl EU Nr. L 310 S. 1)
i. d. F. der Änderung durch Art. 2 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) wird die Überschrift von Abschnitt 3 mit
Wirkung v. wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3: Sonderregelung
für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von
Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende
elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im
Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte
Dienstleistungen“.
5Anm. d. Red.: Art. 369j i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. .
6Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 28 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L 348 S. 7)
i. d. F. der Änderung durch Art. 1 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) wird Art. 369j mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„Artikel 369j
Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige
nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren
Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs
angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet
des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e
der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen insoweit eine
Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie
gewährt.
Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende
Steuerpflichtige bei nicht dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeiten zur
Registrierung in einem Mitgliedstaat verpflichtet, so zieht er die in diesem
Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung
unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der nach Artikel 250 der vorliegenden
Richtlinie abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.“