Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen [1] [2]
Abschnitt 3: Sonderregelung für von in der Gemeinschaft, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen [3] [4]
Artikel 369f [5] [6]
Der nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässige Steuerpflichtige hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird, abzugeben.
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zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 12 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L 348 S. 7)
i. d. F. der Änderung durch Art. 1 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Art. 1 Nr. 7 Richtlinie v.
21. 11.
2019
(ABl EU Nr. L 310 S. 1)
i. d. F. der Änderung durch Art. 2 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) wird die Überschrift von Titel XII Kapitel
6 mit Wirkung v. wie folgt
gefasst:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von
Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnitt 3 (Art. 369a bis 369k) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 21 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L 348 S. 7)
i. d. F. der Änderung durch Art. 1 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Art. 1 Nr. 8 Richtlinie v.
21. 11.
2019
(ABl EU Nr. L 310 S. 1)
i. d. F. der Änderung durch Art. 2 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) wird die Überschrift von Abschnitt 3 mit
Wirkung v. wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 3: Sonderregelung
für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, für Lieferungen von
Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine entsprechende
elektronische Schnittstelle und für von in der Gemeinschaft, nicht aber im
Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte
Dienstleistungen“.
5Anm. d. Red.: Art. 369f i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. .
6Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 12 Richtlinie v.
21. 11.
2019
(ABl EU Nr. L 310 S. 1)
i. d. F. der Änderung durch Art. 2 Beschluss v.
(ABl EU Nr. L 244 S. 3) wird Art. 369f mit Wirkung v.
wie folgt
gefasst:
„Artikel 369f
Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch
nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes Kalenderquartal eine
Mehrwertsteuererklärung elektronisch abzugeben, unabhängig davon, ob unter
diese Sonderregelung fallende Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen
erbracht wurden oder nicht. Die Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach
Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Erklärung umfasst wird,
abzugeben.“