Titel XII: Sonderregelungen
Kapitel 6: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen tätigen [1] [2]
Abschnitt 2: Sonderregelung für von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen [3]
Artikel 368 [4] [5]
Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf keinen Vorsteuerabzug gemäß Artikel 168 der vorliegenden Richtlinie vornehmen. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die unter diese Sonderregelung fallen.
Ist der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht dieser Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der nach Artikel 250 der vorliegenden Richtlinie abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Kapitelüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) i. V. mit Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 310 S. 1) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 3 Nr. 15 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit
Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Kapitel 6: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder
unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
tätigen“.
3Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Art. 368 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 2 Nr. 11 i. V. mit Art. 6 Abs. 2 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 368 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
368
Der diese Sonderregelung in Anspruch
nehmende nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nimmt in Bezug
auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen keinen
Vorsteuerabzug für in den Mitgliedstaaten des Verbrauchs angefallene
Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des
Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen
eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt. Artikel 2
Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für
Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für
die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen verwendet
werden.
Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende
Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht
der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in
diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser
Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach
Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.“