RL 2006/112/EG Artikel 30a

Titel IV: Steuerbarer Umsatz

Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln 1 und 3 [1]

Artikel 30a   [2] [3]

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Gutschein“ ist ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen und bei dem die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der möglichen Lieferer oder Dienstleistungserbringer entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind;

  2. „Einzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände oder Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen;

  3. „Mehrzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitel 5 (Art. 30a und 30b) eingefügt gem. Richtlinie v. 27. 6. 2016 (ABl EU Nr. L 177 S. 9) mit Wirkung v. 2. 7. 2016.

2Anm. d. Red.: Art. 30a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 177 S. 9) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung der Art. 30a siehe Art. 410a.