RL 2006/112/EG Artikel 285

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen

Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen [1]

Artikel 285 [2]

Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG keinen Gebrauch gemacht haben, können Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5 000 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung eine Steuerbefreiung gewähren.

Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von ihnen für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, eine degressive Steuerermäßigung gewähren.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) wird die Überschrift von Abschnitt 2 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 14 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) wird Art. 285 mit Wirkung v. gestrichen.