RL 2006/112/EG Artikel 282

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen

Abschnitt 2: Steuerbefreiungen und degressive Steuerermäßigungen [1]

Artikel 282 [2]

Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen nach diesem Abschnitt gelten für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 9 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) wird die Überschrift von Abschnitt 2 mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
Abschnitt 2: Steuerbefreiungen“.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 10 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) erhält Art. 282 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 282
Die Steuerbefreiungen nach diesem Abschnitt gelten für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.“