RL 2006/112/EG Artikel 274

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 8: Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen

Abschnitt 1: Einfuhrumsätze

Artikel 274

Bei der Einfuhr von Gegenständen im freien Verkehr, die aus einem Drittgebiet in die Gemeinschaft verbracht werden, das Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist, sind die Artikel 275, 276 und 277 anzuwenden.

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CAAAC-35909