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RL 2006/112/EG Artikel 269

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung [1]

Abschnitt 1: Digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]

Artikel 269 [3]

Der Rat kann die einzelnen Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigen, die in den Artikeln 270 und 271 vorgesehenen besonderen Maßnahmen zu treffen, um die Pflicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung nach diesem Kapitel zu vereinfachen. Diese Maßnahmen dürfen die Kontrolle der innergemeinschaftlichen Umsätze nicht beeinträchtigen.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Digitale Meldepflichten“.

2Anm. d. Red.: Kursive Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Art. 5 Nr. 14 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 18 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) wird Art. 269 mit Wirkung v. aufgehoben.