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RL 2006/112/EG Artikel 264

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 6: Zusammenfassende Meldung [1]

Abschnitt 1: Digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft [mit Wirkung v. 1.7.2030] [2]

Artikel 264 [3] [4]

(1) Die zusammenfassende Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er Gegenstände im Sinne des Artikels 138 Absatz 1 geliefert hat oder steuerpflichtige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 44 erbracht hat;

  2. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines jeden Erwerbers von Gegenständen oder eines jeden Empfängers von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der ihm die Gegenstände geliefert oder für ihn die Dienstleistungen erbracht wurden;

  3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat, in dem die zusammenfassende Meldung abzugeben ist, und unter der er eine Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c bewirkt hat, sowie seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung;

  4. für jeden einzelnen Erwerber von Gegenständen oder Empfänger von Dienstleistungen den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und den Gesamtbetrag der Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen;

  5. bei der Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c den gemäß Artikel 76 ermittelten Gesamtbetrag der Lieferungen;

  6. den Betrag der gemäß Artikel 90 durchgeführten Berichtigungen.

(2) Der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Betrag ist für den gemäß Artikel 263 Absätze 1 bis 1c festgelegten Abgabezeitraum zu melden, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.

Der in Absatz 1 Buchstabe f genannte Betrag ist für den gemäß Artikel 263 Absätze 1 bis 1c festgelegten Abgabezeitraum zu melden, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält die Überschrift des Kapitels 6 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Kapitel 6: Digitale Meldepflichten“.

2Anm. d. Red.: Kursive Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Art. 5 Nr. 14 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Art. 264 Abs. 1 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU 2009 Nr. L 14 S. 7) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 17 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält Art. 264 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 264
Die folgenden Daten werden gemäß Artikel 263 übermittelt:
 a) für Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 und für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß den Artikeln 194 bis 197 die Mehrwertsteuer schuldet, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17 und gegebenenfalls 11a genannten Angaben;
 b) für Verbringungen gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 11 und 16 genannten Angaben;
 c) für gemäß Artikel 20 bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und für diesen gemäß Artikel 22 gleichgestellte Umsätze die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 genannten Angaben;
 d) für Umsätze, die gemäß Artikel 21 einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gleichgestellt sind, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 genannten Angaben;
 e) für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß den Artikeln 194, 195, 196, 197 oder 204 die Mehrwertsteuer schuldet, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 16, 17 und gegebenenfalls 15 genannten Angaben.“