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RL 2006/112/EG Artikel 242a

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 4: Aufzeichnungen

Abschnitt 2: Allgemeine Pflichten

Artikel 242a [1] [2]

(1) Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nicht steuerpflichtige Person im Einklang mit Titel V durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, so muss dieser Steuerpflichtige Aufzeichnungen über diese Lieferungen und Dienstleistungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem diese Lieferungen und Dienstleistungen steuerbar sind, feststellen können, ob die Mehrwertsteuer korrekt berücksichtigt worden ist.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind den betreffenden Mitgliedstaaten auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Art. 242a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7, ber. ABl EU 2018 Nr. L 190 S. 21) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 3 Nr. 10 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) wird Art. 242a mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) Unterstützt ein Steuerpflichtiger innerhalb der Union Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, und wird dieser Steuerpflichtige nicht entsprechend Artikel 28a behandelt, als ob er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätte, so muss der Steuerpflichtige, der die Dienstleistung unterstützt, Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind, feststellen können, ob die Mehrwertsteuer korrekt berücksichtigt worden ist.“
 b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 1a sind den betreffenden Mitgliedstaaten auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten können weiterhin verlangen, dass die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 1a regelmäßig und systematisch zur Verfügung gestellt werden, bis ein automatisierter Zugang zu diesen Aufzeichnungen möglich ist.
Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.“