Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 4: Aufzeichnungen
Abschnitt 2: Allgemeine Pflichten
Artikel 242a [1] [2]
(1) Unterstützt ein Steuerpflichtiger die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft an eine nicht steuerpflichtige Person im Einklang mit Titel V durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, so muss dieser Steuerpflichtige Aufzeichnungen über diese Lieferungen und Dienstleistungen führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem diese Lieferungen und Dienstleistungen steuerbar sind, feststellen können, ob die Mehrwertsteuer korrekt berücksichtigt worden ist.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind den betreffenden Mitgliedstaaten auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 242a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7, ber. ABl EU 2018 Nr. L 190 S. 21) i. d. F. der Änderung durch Beschluss v. (ABl EU Nr. L 244 S. 3) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 3 Nr. 10 i. V. mit Art. 6 Abs. 3 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) wird Art. 242a mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird
eingefügt:
„(1a) Unterstützt ein Steuerpflichtiger
innerhalb der Union Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften
oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung
einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer
Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, und wird dieser Steuerpflichtige nicht
entsprechend Artikel 28a behandelt, als ob er diese Dienstleistungen selbst
erhalten und erbracht hätte, so muss der Steuerpflichtige, der die
Dienstleistung unterstützt, Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen führen.
Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des
Mitgliedstaats, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind, feststellen
können, ob die Mehrwertsteuer korrekt berücksichtigt worden
ist.“
b) Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„(2) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und
1a sind den betreffenden Mitgliedstaaten auf Verlangen elektronisch zur
Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten können weiterhin
verlangen, dass die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 1a regelmäßig und
systematisch zur Verfügung gestellt werden, bis ein automatisierter Zugang zu
diesen Aufzeichnungen möglich ist.
Diese Aufzeichnungen sind vom
Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang
aufzubewahren.“