RL 2006/112/EG Artikel 237

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen

Abschnitt 5: Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen [1]

Artikel 237 [2]

Spätestens am unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer unabhängigen Wirtschaftsstudie beruhenden allgemeinen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen der ab dem anwendbaren Rechnungsstellungsvorschriften und insbesondere darüber, inwieweit sie tatsächlich zu einer Abnahme des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen geführt haben, erforderlichenfalls zusammen mit einem entsprechenden Vorschlag zur Änderung der jeweiligen Vorschriften.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. 11. 8. 2010.

2Anm. d. Red.: Art. 237 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .