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RL 2006/112/EG Artikel 232

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen

Abschnitt 5: Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen [1]

Artikel 232 [2] [3]

Der Rechnungsempfänger muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 218 Absatz 2 festgelegten Möglichkeit Gebrauch machen, vorsehen, dass bei der Verwendung elektronischer Rechnungen durch in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige die Zustimmung des in ihrem Gebiet ansässigen Rechnungsempfängers nicht erforderlich ist.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Art. 232 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 9 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) erhält Art. 232 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 232
Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, ist nicht von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig. Die Mitgliedstaaten können jedoch Rechnungen, die dieser Norm entsprechen, für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 dieses Titels unterliegen, von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen, wenn dieser Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie Gebrauch gemacht hat.
Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung, die einer anderen Norm entspricht, oder von Rechnungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, können jedoch vorsehen, dass elektronische Rechnungen, die anderen Normen entsprechen, nicht von der Zustimmung durch den in ihrem Gebiet ansässigen Empfänger abhängig sind.
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 221 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, können die Ausstellung elektronischer Rechnungen oder von Rechnungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen.“