Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 3: Erteilung von Rechnungen
Abschnitt 5: Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen [1]
Artikel 232 [2] [3]
Der Rechnungsempfänger muss der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 218 Absatz 2 festgelegten Möglichkeit Gebrauch machen, vorsehen, dass bei der Verwendung elektronischer Rechnungen durch in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige die Zustimmung des in ihrem Gebiet ansässigen Rechnungsempfängers nicht erforderlich ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 189 S. 1) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Art. 232 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/516, ) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 5 Nr. 9 i. V. mit Art. 6 Abs. 5 Richtlinie v.
(ABl EU Nr. L, 2025/516,
) erhält Art. 232 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel 232
Die
Ausstellung einer elektronischen Rechnung an einen Steuerpflichtigen oder eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person, die der europäischen Norm für die
elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie
2014/55/EU entspricht, ist nicht von der Zustimmung durch den Empfänger
abhängig. Die Mitgliedstaaten können jedoch Rechnungen, die dieser Norm
entsprechen, für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 dieses
Titels unterliegen, von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen,
wenn dieser Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 2 der
vorliegenden Richtlinie Gebrauch gemacht hat.
Die Ausstellung
einer elektronischen Rechnung, die einer anderen Norm entspricht, oder von
Rechnungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische
Rechnungen handelt, an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige
juristische Person ist von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig.
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 3 Gebrauch
gemacht haben, können jedoch vorsehen, dass elektronische Rechnungen, die
anderen Normen entsprechen, nicht von der Zustimmung durch den in ihrem Gebiet
ansässigen Empfänger abhängig sind.
Mitgliedstaaten, die von der
Möglichkeit nach Artikel 221 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, können die
Ausstellung elektronischer Rechnungen oder von Rechnungen in elektronischen
Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, von der
Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen.“