Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen
Kapitel 1: Zahlungspflicht
Abschnitt 1: Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus
Artikel 193 [1]
Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 199b sowie 202 von einer anderen Person geschuldet wird.
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CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 193 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 282 S. 5, ber. ABl EU Nr. L 329 S. 53) mit Wirkung v. .