RL 2006/112/EG Artikel 154

Titel IX: Steuerbefreiungen

Kapitel 10: Steuerbefreiungen beim grenzüberschreitenden Warenverkehr

Abschnitt 1: Zolllager, andere Lager als Zolllager sowie gleichartige Regelungen

Artikel 154

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als „andere Lager als Zolllager“ bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 92/12/EWG als Steuerlager definiert, und bei nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren.

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CAAAC-35909