RL 2006/112/EG Artikel 149

Titel IX: Steuerbefreiungen

Kapitel 7: Steuerbefreiungen bei grenzüberschreitenden Beförderungen

Artikel 149

Portugal kann Beförderungen im See- und Luftverkehr zwischen den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, sowie zwischen diesen Regionen und dem Mutterland grenzüberschreitenden Beförderungen gleichstellen.

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CAAAC-35909