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InfoCenter - Stand: 14.06.2024

Wertminderungstest und Wertminderungen (IFRS)

Prof. Dr. Henning Zülch

1. Definition

In der Rechnungslegungskonzeption des IASB wird der Impairment-Test, d. h. der Werthaltigkeitstest von Vermögenswerten in IAS 36 („Impairment of Assets“) geregelt.

IAS 36 ist grundsätzlich für die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten anzuwenden, solange die Anwendung von IAS 36 nicht explizit ausgeschlossen ist. Insbesondere fällt unter IAS 36 auch die Überprüfung des Wertminderungsbedarfs für einen etwaigen Goodwill. Explizit ausgeschlossen ist die Anwendung für die folgenden Vermögenswerte:

  • Vorräte (IAS 2).

  • Vertragsvermögenswerte und Vermögenswerte aus Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Erfüllung eines Vertrages entstehen (IFRS 15).

  • Latente Steueransprüche (IAS 12).

  • Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (IAS 19).

  • Finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich des IFRS 9 fallen.

  • Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IAS 40).

  • Biologische Vermögenswerte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten bewertet werden (IAS 41).

  • Abgegrenzte Anschaffungskosten und immaterielle Vermögenswerte, die aus den vertraglichen Rechten eines Versicherers aufgrund von Versicherungsverträgen entstehen und in den Anwendungsbereich des IFRS 4 (bzw. ab des IFRS 17) fallen.

  • Langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (IFRS 5).

2. Verlauf eines Impairment-Tests

2.1. Ermittlung potenziell wertgeminderter Vermögenswerte

2.1.1. Sämtliche Vermögenswerte im Anwendungsbereich des IAS 36

An jedem Bilanzstichtag ist durch das Unternehmen zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Vermögenswert in seinem Wert gemindert sein könnte. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, ist das Unternehmen verpflichtet, den erzielbaren Betrag des Vermögenswerts zu schätzen. Von einer Wertminderung ist auszugehen, wenn der erzielbare Betrag (recoverable amount) eines Vermögenswerts geringer ist als dessen Buchwert (IAS 36.9).

In IAS 36.12 werden externe und interne Informationsquellen genannt, die hierbei zu berücksichtigen sind. Die Aufzählung der Anhaltspunkte ist nicht abschließend (IAS 36.13).

Andere durch das Unternehmen identifizierte Anhaltspunkte für eine Wertminderung verpflichten das Unternehmen ebenso, den erzielbaren Betrag des Vermögenswerts zu bestimmen oder im Falle eines Geschäfts- oder Firmenwerts eine Wertminderungsüberprüfung gemäß IAS 36.80 bis 36.99 vorzunehmen.

2.1.2. Externe Informationsquellen (IAS 36.12)

Zu den externen Informationsquellen zählen die folgenden:

Der Marktwert eines Vermögenswerts ist während der Berichtsperiode deutlich stärker gesunken, als dies durch den Zeitablauf oder die gewöhnliche Nutzung zu erwarten wäre.

Im technischen, marktbezogenen, ökonomischen oder gesetzlichen Umfeld des Unternehmens haben sich signifikante Änderungen eingestellt, durch die nachteilige Folgen für das Unternehmen eintreten, und zwar in Bezug auf den Bereich oder Markt, für den der Vermögenswert bestimmt ist.

Während der Berichtsperiode haben sich Marktzinssätze oder andere Marktrenditen erhöht, die sich auf den Diskontzins, der für die Berechnung des Nutzungswerts eines Vermögenswerts herangezogen wird, auswirken. Durch diese Veränderung hat der erzielbare Betrag des Vermögenswerts wesentlich abgenommen.

Eine Marktkapitalisierung des Unternehmens, die unter dem Reinvermögensbuchwert liegt, lässt sich als weitere externe Informationsquelle anführen.

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