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PiR Nr. 5 vom Seite 144

Verlängerung der Nutzungsdauer zur Informationsverbesserung?

Prof. Dr. Andreas Haaker und WP/StB Stefan Schaden

Das olympische Motto lautet: „citius, altius, fortius“ (schneller, höher, stärker), was in den allgemeinen Sprachgebrauch als „schneller, höher, weiter“ eingeflossen ist. Insofern lässt sich bei US-Technologie-Unternehmen gleichsam eine Olympiade hinsichtlich des „Weiter-Postulats“ beobachten, bei dem eine Verlängerung der Nutzungsdauerschätzung von Sachanlagen eine Art neue Disziplin zu bilden scheint, um zukünftige Ergebnisse zu entlasten.

Contra Prof. Dr. Andreas Haaker

In der Rechnungslegung werden Schätzungsänderungen der Nutzungsdauer von abnutzbaren Sachanlagen im Normalfall nicht als Fehlerkorrektur abgebildet, sondern prospektiv und GuV-wirksam erfasst. Entsprechend wird der Restbuchwert einer abnutzbaren Sachanlage über die neu geschätzte Restnutzungsdauer verteilt.

Beispiel

Die Nutzungsdauer einer abnutzbaren Anlage mit Anschaffungskosten zum von 500 GE wurde auf fünf Jahre festgelegt; entsprechend waren zum und zum jeweils 100 GE (= 500/5) planmäßig abzuschreiben: per Abschreibung an Anlage 100 GE.

Der Restbuchwert zum (= ) belief sich somit auf 300 GE (= 500 - 100 - 100).

  1. Ab dem

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 2
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