IFRS 7 12B

Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

Bilanz

Umgliederung

12B

Ein Unternehmen hat anzugeben, wenn es in der laufenden oder einer früheren Berichtsperiode finanzielle Vermögenswerte gemäß Paragraph 4.4.1 von IFRS 9 umgegliedert hat. Für jede Umgliederung hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

(a)

den Zeitpunkt der Umgliederung,

(b)

eine ausführliche Erläuterung der Änderung des Geschäftsmodells und eine qualitative Beschreibung ihrer Auswirkung auf den Abschluss des Unternehmens,

(c)

den aus jeder und in jede Kategorie umgegliederten Betrag.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-10719