IFRS 7 42Q

Erstmalige Anwendung von IFRS 9

42Q

In der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 fällt, muss ein Unternehmen die Beträge der Abschlussposten, die gemäß den Einstufungs- und Bewertungsvorschriften (einschließlich der Vorschriften für die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungskosten und die Wertminderungsvorschriften in den Abschnitten 5.4 und 5.5 von IFRS 9) der folgenden Standards hätten angegeben werden müssen, nicht angeben:

(a)

IFRS 9 für frühere Berichtsperioden und

(b)

IAS 39 für die aktuelle Berichtsperiode.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAD-10719