EnergieStV § 82

Zu § 41 des Gesetzes

§ 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr [1]

1Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. 2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: § 82 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. .