EnergieStV § 107

Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes

§ 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen [1]

(1) Wer Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 oder § 1 Abs. 3 des Gesetzes, für die die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes entstanden ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit einem Hinweis zu versehen, dass es sich bei den abgegebenen Waren um Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes handelt.

(2)  1Wer Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes entstanden ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit folgendem Hinweis zu versehen:

2Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis 5 Kilogramm entfallen. 3Bei anderen Flaschen mit einem Füllgewicht bis 11 Kilogramm kann der Hinweis auch in Form eines Aufdrucks oder Aufklebers auf der Flüssiggasflasche angebracht werden.

4Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis fünf Kilogramm entfallen, wenn der Abgabepreis 1 Euro je Kilogramm übersteigt. 5Das Bundesministerium der Finanzen kann darüber hinaus im Verwaltungswege Energieerzeugnisse von der Hinweispflicht ausnehmen, bei denen nach den Umständen eine Verwendung als Kraftstoff nicht anzunehmen ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: § 107 Abs. 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. .