EnergieStV § 38g

Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes [1]

§ 38g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung [2]

(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.

(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass

  1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Verbrauchsteuer entrichtet hat,

  2. der zertifizierte Empfänger die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder

  3. die Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 38g eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .