EnergieStV § 23b

Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4 [1]

§ 23b Überprüfung von Steueranmeldungen [2]

1Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldungen. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 23b i. d. F. der VO v. (BGBl 2023 I Nr. 367) mit Wirkung v. .