EnergieStV § 45

[Fassung bis 12.2.2023:] Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes [Ab 13.2.2023:] (weggefallen) [1]

§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat [2] [3]

(1)  1Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat der Versender das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. 2Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware befördert werden. 3Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis


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„Transit/Energieerzeugnisse
des steuerrechtlich freien Verkehrs“

anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken.

(2)  1Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument in drei Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. 3Der Beförderer hat während der Beförderung der Energieerzeugnisse die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. 4Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern. 5Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.

(3)  1Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. 2§ 18a Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 49 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 VO v. (BGBl I S. 3602) wird mit Wirkung v. die Zwischenüberschrift „Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes“ gestrichen.

2Anm. d. Red.: § 45 Überschrift und Abs. 2 und 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 888) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 50 i. V. mit Art. 7 Abs. 1 VO v. (BGBl I S. 3602) wird § 45 mit Wirkung v. aufgehoben.