EnergieStV § 36c

Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes [1]

§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren [2]

(1) 1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Energieerzeugnisse nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 bis 3 in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen. 2Für die Aufteilung im Ausfallverfahren ist abweichend von § 32 das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung zu verwenden.

(2) 1Der Versender hat je Teilsendung ein Ausfalldokument vor der Aufteilung der Sendung in zwei Exemplaren auszufertigen. 2Er hat die jeweils erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. 3Die jeweils zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen. 4Er hat den Beförderer unverzüglich über die Einzelheiten der neuen Teilsendungen zu unterrichten. 5Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht die Ausfalldokumente der neuen Teilsendungen übermittelt wurden.

(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Aufteilungen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Aufteilungsmitteilung nach § 32 zu übermitteln, der dieselben Daten wie die Ausfalldokumente nach Absatz 1 enthält.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, für die Anzeigepflicht bei jeder Aufteilung sowie für die Übermittlung der jeweils zweiten Ausfertigung der Ausfalldokumente gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

(5) § 32 Absatz 5 gilt entsprechend.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 36c Überschrift und Abs. 3 bis 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2763) mit Wirkung v. ; Abs. 1 und 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .