EnergieStV § 28a

Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes [1]

§ 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem [2]

1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem austauschen. 2 Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. 3Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. 4Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. 5Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen einzuhalten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3262) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 28a i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. .