EnergieStV § 18

Zu § 7 des Gesetzes

§ 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis [1]

(1)  1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis. 2Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.

(1a)  1Mit der Erlaubnis werden für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. 2Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauchsteuernummer:

  1. der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a),

  2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und

  3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt wurde.

(2) 1Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: § 18 Überschrift, Abs. 1a und 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3602) mit Wirkung v. ; Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1960) mit Wirkung v. .