EnergieStV § 11c

Zu § 3b des Gesetzes [1]

§ 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten [2]

(1) 1Die unverzügliche Mitteilung nach § 3b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2Bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nach § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes entsteht für die im entsprechenden Zeitraum verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer vorbehaltlich § 21 des Gesetzes nach dem gemäß § 2 des Gesetzes jeweils zutreffenden Steuersatz. 3Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. 4§ 11b Absatz 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 5Sofern der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat, kann auf Antrag eine Steuerentlastung entsprechend § 11b Absatz 2 gewährt werden.

(2) 1Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 2§ 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes dürfen grundsätzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand. 4Hat sich das Unternehmen im Entlastungsabschnitt in Schwierigkeiten befunden, kann gleichwohl eine Festsetzung erfolgen, wenn sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Schwierigkeiten befindet und der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat. 5Befindet sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung noch in Schwierigkeiten und ist der Zeitraum von zwölf Monaten noch nicht überschritten, hat die Festsetzung unter der Bedingung zu erfolgen, dass das Unternehmen nachweist, dass die Schwierigkeiten überwunden worden sind und der Zeitraum der Schwierigkeiten insgesamt zwölf Monate nicht überschritten hat.

(3) Zur Umsetzung von § 3b Absatz 2 des Gesetzes können Verwaltungsakte mit einer Nebenbestimmung nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

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FAAAB-92660

1Anm. d. Red.: Zwischenüberschrift eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 11c Überschrift und Abs. 3 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. ; Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. .