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Mitwirkungspflichten
Das BMF hat ein neues Schreiben zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) veröffentlicht ().
I. Definition der Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten sind Verhaltensanordnungen, die kraft Gesetzes bzw. kraft Verwaltungsakts an den Steuerpflichtigen oder einen Dritten gerichtet werden und dazu dienen, den Sachverhalt zu ermitteln, aufgrund dessen Steuern festgesetzt und erhoben werden sollen.
Die Finanzbehörde nimmt die Mitwirkungspflichten der Beteiligten in Anspruch, um ihre Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln – sog. Untersuchungsgrundsatz – erfüllen zu können.
II. Allgemeines
§ 90 AO, der die generelle Mitwirkungspflicht der Beteiligten regelt, stellt keine Rechtsgrundlage für Anordnungen der Finanzbehörde zu Lasten eines Beteiligten dar. Die Vorschrift fasst vielmehr die Pflichten der Beteiligten zusammen, die sich aus anderen speziellen Normen ergeben.
Dies schließt es allerdings nicht aus, dass - insbesondere bei einer Verletzung der sich aus § 90 Abs. 2 und Abs. 3 AO bei Auslandssachverhalten - für die Besteuerung des Beteiligten nachteilige Schlüsse gezogen werden und beispielsweise die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Mitwirkungspflichten, die unmittelbar kraft Gesetzes zu erfüllen sind und Mitwirkungspflichten, die erst aufgrund besonderer Aufforderung (Verwaltungsakt) zu erfüllen sind.
Für Kosten, die durch die Erfüllung der Mitwirkungspflichten (z.B. während einer Betriebsprüfung) entstehen, kann eine Rückstellung gebildet werden.
III. Rechtsfolgen der Verletzung
Je nach Art der verletzten Mitwirkungspflicht können sowohl kumulativ als auch alternativ in Betracht kommen:
Zwangsgeld gem. §§ 328 ff. AO
Verspätungszuschlag gem. § 152 AO (AEAO zu § 152)
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO (AEAO zu § 162)
Nichtanerkennung von Aufwendungen gem. § 160 AO
Straf- oder Bußgeldverfahren gem. §§ 370, 378 AO (insbesondere bei Abgabe unrichtiger Steuererklärungen)
IV. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
1. Einzelne Mitwirkungspflichten
Soll ein Sachverhalt, der der Besteuerung zugrunde liegt, durch Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen aufgeklärt werden, geschieht dies auf der Grundlage spezieller Normen. Dazu gehören
Anzeige- und Meldepflichten gem. §§ 137 - 139 d AO, die dazu dienen, die Finanzbehörde zu informieren
über die Existenz von Steuerpflichtigen, die nicht natürliche Personen sind (§ 137 AO) bzw.
über das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit oder das Halten von Gesellschaftsanteilen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 AO, AEAO zu § 138) und über Beziehungen zu Drittstaatengesellschaften (§ 138b AO).
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (§ 138d AO)
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gem. § 90 Abs. 3 AO und §§ 140 - 148 AO zur korrekten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. auch § 158 AO)
Steuererklärungspflichten gem. §§ 149 ff. AO i.V.m. den Einzelsteuergesetzen, z.B. § 25 Abs. 3 EStG (AEAO zu § 150)
Die Verpflichtung zur Berichtigung von falschen Steuererklärungen gem. § 153 AO
Die Verpflichtung zur Kontenwahrheit gem. § 154 AO (AEAO zu § 154)
Die Auskunftspflicht gem. § 93 AO (AEAO zu § 93 Nr. 1, 2)
Die Vorlagepflicht von Urkunden gem. § 97 AO
Die Verpflichtung, das Betreten von Grundstücken und Räumen durch Amtsträger gem. § 99 AO zu dulden (AEAO zu § 99)
Die Verpflichtung zur Vorlage von Wertsachen gem. § 100 AO
Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung gem. §§ 193 ff. AO, insbesondere § 200 AO (AEAO zu § 200)
Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Steuerfahndung gem. § 208 AO (AEAO zu § 208 Nr. 4, 5)
Mitwirkungspflichten im Rahmen der Steueraufsicht gem. §§ 209 ff. AO