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Steuerliche Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit sog. Registerfällen
v. 11.2.2021 und v. 14.7.2021
Die überraschend geänderte Rechtsauffassung des BMF hinsichtlich der sog. Registerfälle steht derzeit im Fokus multinationaler Konzerne. Neben der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung erlangt zunehmend die Frage Bedeutung, ob und inwieweit über die bloßen Anmelde- und Nacherklärungspflichten hinausgehende steuerliche Mitwirkungspflichtigen die Steuerpflichtigen treffen.
Die v. , und v. verlangen dem Steuerpflichtigen eine umfangreiche Mitwirkung ab, bieten im Gegenzug jedoch auch wesentliche Erleichterung in Bezug auf die Anmelde- und Nacherklärungspflichten durch das sog. vereinfachte Verfahren. Die Billigkeitsregelungen des BMF zielen darauf ab, den Steuerpflichtigen zu einer umfassenden Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung zu veranlassen, um einem strukturellen Vollzugsdefizit entgegenzuwirken.
Fraglich ist, ob über die Anmelde- und Nacherklärungspflichten hinaus analog dem zudem Anzeige- (§ 138 AO), Buchführungs- (§ 140, § 141 AO) sowie Aufbewahrungspflichten (§ 146 AO) bestehen. Aufgrund der Besonderheiten sog. Registerfälle ist dies abzulehnen.
Die Besteuerung der sog. Registerfälle verdeutlicht die Schwächen einer Quellenbesteuerung ohne wirksamen Zugriff auf diese Quelle. Es besteht das Risiko, dass die Rechtmäßigkeit der Besteuerung sowie der Umfang der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Aufarbeitung der sog. Registerfälle in Zukunft streitig werden.