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IWB Nr. 12 vom Seite 461

Die aktuelle Position der Finanzverwaltung zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Dr. Matthias Gehm

Ausgelöst [i]BMF, Schreiben v. 26.4.2022 - IV B 5 - S 0301/19/10009 :001, NWB XAAAI-60524 durch die „Panama Papers“ wurden mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) v.  (BGBl 2017 I S. 1682) u. a. die § 138 Abs. 2–5 AO neu gefasst bzw. ergänzt und § 138b AO neu in die Abgabenordnung eingefügt und so die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen erweitert. Damit sollten identifizierte Defizite, was die Informationsmöglichkeiten der Finanzbehörden bei Einschaltung von im Ausland angesiedelten Domizilgesellschaften (Briefkastenfirmen) anbelangt, behoben werden. Mit Schreiben v.  - IV B 5 - S 1300/07/10087, NWB AAAAG-72514 hatte das BMF zu diesen Meldepflichten erstmals Stellung bezogen. Kleinere Ergänzungen hat dieses Schreiben dann durch weitere Schreiben v. , v.  und v.  erfahren. Zudem hat das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 den § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 2–4 AO eingefügt und § 138 Abs. 5 AO ergänzt. Nun hat das BMF eine redigierte Fassung des Schreibens veröffentlicht, welche die bisherigen Schreiben aufnimmt und weiter ergänzt. Die wesentlichen, sich hieraus ergebenden, Neuerungen sollen hier überblicksmäßig besprochen werden.

Kernaussagen
  • Das BMF hat insbesondere die in § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 2–4 AO und durch das JStG 2020 eingeführte Börsenklausel im Hinblick auf die 150.000 €-Grenze erläutert. Damit sollen normale Aktientransaktionen von der Meldepflicht ausgenommen werden. Die Börsenklausel selbst war bisher schon Verwaltungsmeinung.

  • Mittelbare Beteiligungen lösen weiterhin die Meldepflichten aus, wenn sie zusammen mit einer unmittelbaren Beteiligung erworben bzw. veräußert werden.

  • In Abkehr vom Opportunitätsprinzip nach § 47 OWiG ist vermehrt mit Bußgeldverfahren bei Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO zu rechnen.S. 462

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