BFH Urteil v. - VIII R 70/02 BStBl 2005 II S. 468

Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Leitsatz

1. Das Veranlassungsprinzip ist auch für die Steuerbarkeit von sonstigen Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Maßgeblich ist hiernach, ob bei wertender Beurteilung das die Vorteilszuwendung auslösende Moment oder —im Falle eines Ursachenbündels— zumindest eines der auslösenden Momente in einem nicht zu vernachlässigendem Ausmaß der Erwerbssphäre zuzuordnen ist (hier: Mitgliedschaftsverhältnis des Aktionärs).

2. Diese Voraussetzung wurde auch dann erfüllt, wenn im Rahmen des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) der Erwerber junger Aktien nach Ablauf der Haltefrist Bonusaktien zugeteilt erhielt. Unerheblich hierfür ist, ob sich der Bonusanspruch zivilrechtlich gegen die DT-AG oder gegen einen Dritten (hier: Bundesrepublik Deutschland als Mehrheitsaktionärin) gerichtet hat.

3. Der Zuflusszeitpunkt sowie die Höhe der Kapitaleinnahmen sind nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen (niedrigster Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse einschließlich XETRA-Handel am Tag der Depoteinbuchung).

Gesetze: EStG §§ 8, 11, 20

Instanzenzug: (EFG 2002, 1382)

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die den verheirateten und zusammenveranlagten Klägern und Revisionsbeklagten (Kläger) im Jahre 2000 (Streitjahr) zugeteilten Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (DT-AG) als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind.

Bis März 1999 war die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: „Bundesrepublik” oder „Bund”) an der DT-AG teils unmittelbar (rd. 48,2 v.H.), teils über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mittelbar (80 v.H. aus rd. 23,8 v.H. = 19,04 v.H.) als Mehrheitsaktionärin zu insgesamt rd. 67,24 v.H. beteiligt. Das Grundkapital der DT-AG (rd. 7 Mrd. €) wurde am durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Einlagen (rechnerischer Nennwert je Aktie: 2,56 €) um rd. 655 Mio. € erhöht (sog. zweiter Börsengang der DT-AG). Die neuen Aktien wurden zu einem geringen Teil den Mitarbeitern der DT-AG, überwiegend aber auf der Grundlage eines sog. kombinierten Angebots an Aktionäre (Bezugsrechtsangebot) sowie an private und institutionelle Anleger im In- und Ausland (globales Angebot) ausgegeben. Privatanleger, die Aktien im Rahmen des Bezugsrechtsangebots erwarben, erlangten zudem das Recht auf Bezug von einer Bonusaktie für je 10 neue Aktien, wenn sie diese ununterbrochen bis zum hielten. Die Bonusaktien wurden aus dem Bestand der Bundesrepublik gewährt.

Sowohl die Bundesrepublik als auch die KfW haben zum einen ihre Bezugsrechte hinsichtlich des kombinierten Angebots nicht ausgeübt; zum anderen sind sie —über die Regelung des Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Postneuordnungsgesetzes (PTNeuOG) vom (BGBl I 1994, 2325) hinaus, nach der die Kapitaleinführung der DT-AG bis ausschließlich durch Kapitalerhöhung gegen Einlage zu erfolgen hatte (sog. Börsenvortritt der DT-AG; dazu DTDrs 12/8060, S. 183 f.; Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl., 1996, S. 30 f.)— die Verpflichtung eingegangen, ihre eigenen Aktien nicht vor dem zu veräußern.

Die Kläger, die bereits vor dem zweiten Börsengang Aktionäre der DT-AG waren, erwarben aufgrund des Bezugsrechtsangebots insgesamt 420 junge Aktien zu dem um einen Frühzeichnerrabatt (2 € je Aktie) geminderten Preis von 43 € je Aktie. Für das Streitjahr erklärten sie Kapitaleinkünfte in Höhe von insgesamt 27 960 DM; hiervon entfielen —ausgehend von einem Kurswert der DT-Aktien an der Frankfurter Börse zum von 43,40 €— auf den Bezug der Bonusaktien 3 565,08 DM (= 42 Aktien x 43,40 € x 1,95583).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) schloss sich dieser Beurteilung im Einkommensteuerbescheid 2000 vom an. Der Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, der Erhalt der Bonusaktien hätte die Anschaffungskosten der jungen Aktien gemindert und deshalb nicht zu Kapitaleinkünften geführt, blieb unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom IV C 6 -S 1900- 228/99I (BStBl I 1999, 1129) ohne Erfolg.

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Die erhaltenen Bonusaktien seien nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kapitaleinkünfte zu erfassen; sie bewirkten vielmehr eine Minderung der Anschaffungskosten für die insgesamt bezogenen Aktien und beträfen deshalb die nicht steuerbare Vermögensebene des Aktionärs. Unerheblich sei hierbei zum einen, dass die Bonusaktien den Anlegern nicht von der DT-AG, sondern von der Bundesrepublik als Mehrheitsaktionärin zugesagt worden seien, da die Veräußerung der jungen Aktien durch die Emissionsbanken und die Einräumung des Anspruchs auf Zuteilung der Bonusaktien nach dem Inhalt des Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekts als einheitliches Rechtsgeschäft (§ 139 des Bürgerlichen GesetzbuchesBGB—) in rechtlich verbindlicher Weise untrennbar miteinander verbunden gewesen seien. Zum anderen komme es für die Annahme geminderter Anschaffungskosten nicht darauf an, dass sich der Kaufpreis nicht geändert, sondern lediglich die Anzahl der als Gegenleistung erhaltenen Aktien erhöht habe. Demgemäß scheide auch die Erzielung von sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG aus, da die Privatanleger keine vom Anschaffungsvorgang losgelöste (unabhängige) Vereinbarung über die Erbringung einer konkreten Leistung (hier: Verzicht auf Veräußerung) mit den Emissionsbanken oder der Bundesrepublik getroffen hätten (zu weiteren Einzelheiten der Begründung vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2002, 1382).

Mit der vom FG zugelassenen Revision hält das FA an seiner Auffassung fest, dass die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hätten. Zwar ergebe sich dies —mangels eines Ausschüttungsbeschlusses der DT-AG— nicht aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (betr. Dividenden und sonstige Bezüge); einschlägig sei aber die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, nach der auch der Zufluss besonderer Entgelte und Vorteile, die neben oder an der Stelle von Dividenden oder Bezügen gewährt werden, steuerbar sei. Der Erhalt der Bonusaktien sei durch das Kapitalnutzungsverhältnis und damit durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Kläger an der DT-AG veranlasst gewesen, da diese das Recht auf Bezug der Bonusaktien durch den Erwerb der jungen Aktien erlangt hätten. Entgegen der Annahme des FG habe es sich hierbei um eine eigene Verpflichtung der DT-AG zur Gewährung einer Sachdividende gehandelt, die lediglich für Rechnung der DT-AG von einem Dritten, nämlich der Bundesrepublik, erfüllt worden sei. Diese habe sich nur gegenüber der DT-AG, nicht aber gegenüber den Anlegern verpflichtet, Bonusaktien nach Ablauf der Haltefrist abzugeben. Unzutreffend sei ferner, dass das FG von einer untrennbaren Einbindung der Bonusaktien in den Preisbildungsvorgang bezüglich der jungen Aktien ausgegangen sei. Dem widerspreche, dass der Aktienerwerb gerade im Jahre 1999 hochspekulativen Charakter gehabt habe und deshalb nicht angenommen werden könne, dass die Erwerbsentscheidung der Anleger durch den Anspruch auf Zuteilung von Bonusaktien entscheidend bestimmt gewesen sei. Hilfsweise macht das FA geltend, den Erwerb der Bonusaktien als Entgelt für eine sonstige Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.

Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Die Kläger treten vor allem der Behauptung des FA entgegen, die Bundesrepublik sei nur gegenüber der DT-AG, nicht aber gegenüber den Aktionären zur Abgabe der Bonusaktien verpflichtet gewesen. Da ausschließlich der Hauptaktionär ein Interesse an einem hohen Aktienkurs gehabt habe, sei vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Bundesrepublik mit der Aktienübertragung eine eigene und an den Erwerb der jungen Aktien gebundene Verpflichtung erfüllt hätte.

Das BMF ist dem Verfahren aufgrund des Senatsbeschlusses vom VIII R 70/02 (BFH/NV 2004, 1105) beigetreten (§ 122 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und hat sich sowohl zur Frage der Schuldnerstellung der DT-AG und der Bundesrepublik als auch zum Zuflusszeitpunkt sowie zur Bewertung der Bonusaktien geäußert. In Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz habe es sich —so das BMF— ausschließlich um eine Verpflichtung der Bundesrepublik gehandelt, die über ein Treuhanddepot (Prüfung durch Treuhänder ohne Zugriffsmöglichkeit der DT-AG; Freigabe durch Bundesanstalt für Post und Telekommunikation) erfüllt worden sei. Diese Gestaltung habe einer Absprache zwischen der DT-AG und der Bundesrepublik entsprochen, nach der die DT-AG lediglich die im Vergleich zum Wert der Bonusaktien vernachlässigbaren Folgekosten (Treuhänder; Aktienausgabe) zu tragen hatte. Mit dem durch das Versprechen von Bonusaktien beabsichtigten Halteanreiz habe der Bund eigene politische Ziele verfolgt; die Nachfrage sollte aus möglichst vielen Bereichen der Bevölkerung stimuliert, eine möglichst stabile Aktionärsbasis (auch mit Rücksicht auf spätere Aktienverkäufe aus dem Bestand des Bundes oder KfW) geschaffen und die Anleger (in begrenztem Umfang) gegen Kursverluste abgesichert werden. Gegen eine eigene Verpflichtung der DT-AG spreche zudem, dass selbst dann, wenn der Erwerb der Bonusaktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 4 des Aktiengesetzes (AktG) zulässig gewesen wäre, deren Auskehrung an die Aktionäre jedenfalls gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) verstoßen hätte. Zum Zufluss und zur Bewertung der Bonusaktien hat das BMF im Wesentlichen auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt vom S 2256 A-15-St II 27 (Der Betrieb —DB— 2003, 1986) verwiesen (Maßgeblichkeit der Einbuchung der Aktien in das Depot; Einbuchungskurs einschließlich XETRA-Handel) und hierzu angemerkt, dass sich die ursprüngliche Annahme, die Bonusaktien würden den Anlegern zeitnah zum Ablauf der Haltefrist zugeteilt (vgl.  II 32, Steuer-Eildienst —StEd— 2003, 185), nicht erfüllt habe. Im Übrigen hat das BMF ausdrücklich davon abgesehen, einen Antrag zu stellen.

II.

Die Revision ist begründet. Das FG hat verkannt, dass die den Klägern gewährten Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen sind. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Zuflusszeitpunkts sowie zur Bewertung der Einnahmen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien sowie nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

a) Dabei stellt die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG lediglich klar (dazu , BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602), dass unter die sonstigen —d.h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten— Bezüge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) zu fassen sind, die dem Gesellschafter —entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten— aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses (, BFH/NV 2003, 307) zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als —von der Steuerbarkeit ausgeschlossene— Kapitalrückzahlung zu werten sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1999: Ausschüttungen unter Verwendung von sog. EK 04; zur Rückzahlung von Nennkapital s. Senatsurteil vom VIII R 69/93, BFHE 178, 166, BStBl II 1995, 725). Unerheblich ist hiernach insbesondere, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden (so bereits Entscheidungen des Reichsfinanzhofs —RFH— vom VI A 597/30, RStBl 1930, 364; vom VI A 851/35, RStBl 1936, 754; Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 Rdnr. C 28, m.w.N.); auch kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist (BFH-Urteil in BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602).

b) Maßgeblich ist mithin allein, ob die Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip, d.h. bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments, als dem Gesellschaftsverhältnis i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (sog. Erwerbssphäre) zugehörig anzusehen ist (Senatsurteil vom VIII R 66/89, BFHE 168, 517, BStBl II 1992, 1032). Hiervon ist allerdings nicht nur dann auszugehen, wenn der maßgebliche Bestimmungsgrund ausschließlich der Erwerbssphäre zuzurechnen ist; ausreichend ist vielmehr eine Mitveranlassung in dem Sinne, dass das auslösende Moment des erhaltenen Vorteils nach der an den Umständen des Einzelfalls auszurichtenden Wertung in signifikantem Ausmaß zumindest auch dem Gesellschaftsverhältnis zuzuordnen ist (vgl. Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. A 36 zu Fußnote 17, Rdnr. C 18).

aa) Hierauf fußt die ständige Rechtsprechung des BFH, nach der das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG nur die Ausgabenseite betrifft und damit lediglich diejenigen Aufwendungen, die in einem nicht vernachlässigbaren Umfang auch privat veranlasst sind, vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausschließt (vgl. dazu , BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, zu Abschn. C.II.5.h bb). Die Regelung des § 12 EStG ist hingegen keinem Umkehrschluss zugänglich und nimmt deshalb insbesondere keinen Einfluss auf den Ansatz von Einnahmen mit der Folge, dass deren Zuordnung zu einer Einkunftsart des EStG (§ 2 Abs. 1 EStG) nicht daran gebunden ist, dass ihr auslösendes Moment ausschließlich oder so gut wie ausschließlich in der Erwerbssphäre liegt (zu Betriebseinnahmen vgl. , BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028 a.E.; zu Arbeitslohn sowie allgemein zu Einnahmen , BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97; vom VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724).

bb) Nichts anderes gilt (argumentum a maiore ad minorem), wenn darüber zu entscheiden ist, ob der einem Gesellschafter zugeflossene Vorteil der Erwerbssphäre oder der grundsätzlich (Ausnahmen: §§ 17, 23 EStG; § 21 des UmwandlungssteuergesetzesUmwStG—) nicht steuerbaren Vermögensebene in Gestalt der (nachträglichen) Minderung von Anschaffungskosten angehört (vgl. § 255 Abs. 1 Satz 3 des HandelsgesetzbuchesHGB—; zur grundsätzlich einheitlichen Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs für Gewinn- und Überschusseinkünfte vgl. BFH-Entscheidungen vom VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 a.E.; vom GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, 835). Der Vorteil mindert nur dann die Anschaffungskosten der Erwerbsgrundlage (hier: Aktie), wenn er ausschließlich oder so gut wie ausschließlich dem Anschaffungsvorgang zugerechnet werden kann. Nur bei Vorliegen eines derart „engen Zusammenhangs” ist es gerechtfertigt, den Vorteil der —bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens (grundsätzlich) einkünfteneutralen— Vermögensebene zuzuweisen (vgl. hierzu sowie zum Zweck des Anschaffungskostenprinzips , BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96). Ist das auslösende Moment der Vorteilsgewährung hingegen nicht nur in der Vermögensebene, sondern —bei wertender Beurteilung— in einem nicht nur unbedeutenden Ausmaß auch in einer der Erwerbsebene zuzuordnenden Leistung zu sehen, so ist sie als steuerbare Einnahme zu erfassen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96). Demgemäß sind zwar Rückvergütungen des Einkaufspreises (Einkaufsboni) bei Abnahme einer bestimmten Mindestmenge eines Wirtschaftsgutes (BFH-Entscheidungen vom IV 33/56 U, BFHE 66, 163, BStBl III 1958, 65) ebenso von den Anschaffungskosten abzusetzen wie Provisionsnachlässe, die ein Gesellschafter im Zusammenhang mit seinem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds erhält, wenn hierdurch keine über den Gesellschaftsbeitritt hinausreichenden Leistungen abgegolten werden sollen (, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796; vom IX R 46/03, BFH/NV 2004, 1100, m.w.N). Die erlangten Vorteile sind indes als steuerbare Einnahmen zu qualifizieren, wenn beispielsweise der Bezugspreis von Waren nach Maßgabe ihres Weiterverkaufs ermäßigt wird (sog. Verkaufsboni; , BFHE 77, 499, BStBl III 1963, 503). Hiermit übereinstimmend sind nicht nur (verlorene) Baukostenzuschüsse des Mieters (dazu Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 23. Aufl., § 21 Rz. 65 „Baukostenzuschüsse (private)”, m.w.N.), sondern auch öffentliche Zuschüsse dann als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen, wenn sie im Rahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus für Belegungs- und Mietpreisbindungen gewährt werden (, BFHE 203, 382); sie mindern nur dann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, wenn sie unabhängig von der Nutzung ausgereicht werden und somit (so gut wie) ausschließlich im Zusammenhang mit der Gebäudeherstellung oder -erhaltung stehen (, BFHE 164, 263, BStBl II 1992, 999; vgl. auch Senatsurteil vom VIII R 58/93, BFHE 182, 85, BStBl II 1997, 390, zu Abschn. 1.b).

c) Unter Berücksichtigung dieser Zurechnungsgrundsätze kann der erkennende Senat davon absehen, den Verkaufsprospekt im Hinblick darauf auszulegen, ob das Recht auf Bezug der Bonusaktien von der Bundesrepublik oder der DT-AG eingeräumt wurde. Zwar neigt er zu der vom FG vertretenen und in der Stellungnahme des BMF bekräftigten Auslegung (Schuldnerstellung des Bundes; im Folgenden: Variante 2). Andererseits hat die Vorinstanz nicht dargelegt, auf welchen Auslegungsgrundsätzen und Einzelfallumständen ihre Rechtsansicht beruht, so dass bereits aus diesem Grund eine Bindung des Revisionsgerichts nach § 118 Abs. 2 FGO entfällt (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 24, m.w.N.); hinzu kommt, dass —worauf das BMF im Einzelnen nicht eingegangen ist— die mehrdeutigen Formulierungen auf S. 12 des Prospekts —"die Bonusaktien (stammen) aus dem Bestand des Bundes ...; die DT-AG hat eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft damit beauftragt, die Abwicklung des Bonusplans in geeigneter Weise zu überwachen"— aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Beteiligten des angesprochenen Anlegerkreises auch die Auslegung zulassen, dass die DT-AG eine eigene Leistungsverpflichtung begründet habe, die durch einen Dritten i.S. von § 267 BGB (hier: Bund als Mehrheitsaktionär) unter Ausschluss von Ersatzansprüchen im Verhältnis zur DT-AG erfüllt werden sollte (Variante 1). Dem ist indes nicht abschließend nachzugehen, da der Erhalt der Bonusaktien in beiden Varianten zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.

aa) Geht man von einer Verpflichtung der DT-AG aus (Variante 1), so sind die den Klägern zugeteilten Bonusaktien —gleich der Ausschüttung von Boni (dazu RFH-Urteil in RStBl 1930, 364) oder der Ausgabe von Freiaktien außerhalb des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln (KapErhStG) vom (BGBl I 1967, 977; dazu Senatsurteil vom VIII R 147/76, BFHE 128, 47, BStBl II 1979, 560; Stegemann, Betriebs-Berater —BB— 2000, 953; Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. C 34)— als sonstiger Bezug i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG anzusetzen.

aaa) Ihrer Steuerbarkeit stünde bereits deshalb die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zur Ausschüttung unter Verwendung von sog. EK 04 (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des KörperschaftsteuergesetzesKStG— a.F.) nicht entgegen, weil die DT-AG nach den insoweit unstreitigen Erläuterungen des BMF den Bonusanspruch der Aktionäre nicht als eigene Verbindlichkeit angesehen und somit auch bilanziell nicht erfasst hat. Damit ist aber zugleich ausgeschlossen, die Auskehrung der Bonusaktien als Kapitalrückgewähr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu werten (zur Maßgeblichkeit der festgestellten Beträge des verwendbaren Eigenkapitals, vgl. , BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362; vom VIII R 44/96, BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698).

bbb) Dem Ansatz der Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen widerstreitet ferner nicht, dass die Bonusaktien nicht sämtlichen Aktionären der DT-AG, sondern nur den Anteilsinhabern zugeteilt wurden, die im Rahmen des zweiten Börsengangs junge Aktien erworben haben.

(1) Eine solche Eingrenzung verbietet sich zum einen mit Rücksicht darauf, dass das aus der Sicht des Gesellschafters zu bestimmende Veranlassungsprinzip inhaltlich darauf gerichtet ist, jede Vorteilszuwendung als steuerbare Einnahme (i.S. von § 20 EStG) zu erfassen, die in dem individuellen Mitgliedschaftsverhältnis wurzelt (vgl. zu verdeckter Gewinnausschüttung Senatsurteil vom VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, 600).

(2) Zum anderen rechtfertigt —entgegen verschiedener Stimmen in der Literatur (Gondert/Schimmelschmidt, DB 1999, 1570; Singer, Finanz-Rundschau —FR— 2000, 229 und Die Information über Steuer und Wirtschaft —Inf— 2001, 481; Metzing, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2001, 608; Hartmann, FR 2001, 577; ebenso , EFG 2004, 904, Revision beim BFH anhängig, Az. IX R 8/04)— der Zusammenhang zwischen dem Bezug der jungen Aktien und dem Erhalt der Bonusaktien nicht die Annahme, letztere seien als Freistücke, d.h. als Gegenstand eines sog. Naturalrabatts dergestalt dem einheitlichen Anschaffungsvorgang (Vermögensebene des Aktionärs) zugewiesen, dass die aufgewendeten Anschaffungskosten sich sowohl auf die jungen Aktien als auch auf die Bonusaktien verteilten (zur Minderung von Anschaffungskosten je Stück bei Naturalrabatten vgl. Adler/Düring/ Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Teilband 1, § 255 HGB Rz. 51; Beck¿scher Bilanz-Kommentar, 5. Aufl., § 255 HGB Rz. 61). Dies ließe unberücksichtigt, dass sich der wirtschaftliche und rechtliche Gehalt der weiteren Bedingung für den Bezug der Bonusaktien —d.h., das ununterbrochene Halten der jungen Aktien bis einschließlich (vgl. S. 12 des Prospekts)— nicht in der bloßen Nichtveräußerung der jungen Aktien erschöpfte, sondern hiermit untrennbar zugleich auch das Erfordernis verknüpft war, das Beteiligungsverhältnis an der DT-AG (Mitgliedschaftsverhältnis) und damit die —die Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG begründende— Einkunftsquelle bis zum Ablauf der Bindungsfrist aufrechtzuerhalten (zum Zusammentreffen von Zustands- und Handlungstatbestand bei Kapitaleinkünften vgl. von Beckerath in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 4. Aufl., § 20 Rz. 2; Senatsurteil vom VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 a.E.). Ob hierin —bei wertender Betrachtung— das dominierende Moment des Vorteilszuflusses (Auskehrung der Bonusaktien) zu sehen ist, kann der Senat offen lassen, da dieser der Einkunftsebene zuzuordnende Umstand jedenfalls mit gleicher —und somit nicht vernachlässigbarer— Wertigkeit neben den Anschaffungsvorgang (Erwerb der jungen Aktien) mit der Folge getreten ist, dass nach den zu Abschn. II.1.b bb der Urteilsgründe dargelegten allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen des Veranlassungsprinzips die Bonusaktien nicht als Naturalrabatt, sondern als Bezüge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen sind (gl.A. Becker, FR 2001, 231; Harenberg, FR 2002, 1135, und Kommentierte Finanzrechtsprechung —KFR—, Fach 3, § 20 EStG, 1/03, S. 11; Altfelder, FR 2000, 443).

(3) Der erkennende Senat weicht mit dieser Würdigung nicht von den Grundsätzen des (BFHE 75, 690, BStBl II 1962, 518) ab, nach dem Bonifikationen, die die Erwerberin (Sparkasse) festverzinslicher Wertpapiere vom Emissionsinstitut dafür erhält, dass die Papiere nicht innerhalb einer bestimmten Frist an das Emissionsinstitut zurückgelangen, als sog. Funktionsrabatt die Anschaffungskosten der Erwerberin mindern (ähnlich Korn/Hamacher, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 Rz. 182 a.E.; a.A. mutmaßlich Gondert/ Schimmelschmidt, DB 1999, 1570, 1571). Abgesehen davon, dass auch nach dieser Entscheidung Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wirtschaftsgütern eingegangen werden, den Charakter einer Entgeltleistung haben können, fußt die Ansicht des I. Senats ausdrücklich auf der tatsächlich von den Beteiligten gewählten Gestaltung, d.h. darauf, dass —abweichend von den Gegebenheiten des anhängigen Verfahrens— die Aufwendungen für den Erwerb der Papiere von Anfang an um die Bonifikationen gekürzt wurden. Demgemäß hat der I. Senat —wie bereits zu Abschn. II.1.b bb der Urteilsgründe ausgeführt— in seiner nachfolgenden Entscheidung in BFHE 77, 499, BStBl III 1963, 503 auch keinen Zweifel daran gelassen, dass spätere Ermäßigungen des Bezugspreises aufgrund des Weiterverkaufs der erworbenen Waren nicht mit einer Minderung der Anschaffungskosten, sondern mit dem Anfall von Betriebseinnahmen verbunden sind.

(4) Abweichendes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass bei Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen nach § 3 KapErhStG die Anschaffungskosten der Altanteile anteilig den neuen Aktien zuzuordnen sind und die Rechtsprechung u.a. auch im Falle des verbilligten Bezugsrechtserwerbs eine Aufspaltung der Anschaffungskosten befürwortet (eingehend , BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105; vom IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; dazu , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR— 2003, 292; ebenso bezügl. Bezugsrecht , BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712). Tragend hierfür ist die Erwägung, dass bei den genannten Sachverhalten die Mitgliedschaftsrechte der bisherigen Aktien zugunsten der neuen Anteile (Teilsurrogate) abnehmen und mithin der Altbestand nicht nur in seinem Wert, sondern auch in seiner Substanz gemindert wird. Hieran fehlt es jedoch erkennbar bei den vorliegend zu beurteilenden Bonusaktien. Mit ihrer Zuteilung wurden den Bezugsberechtigten nicht neue, aus deren bisherigem Aktienbestand (teilweise) abgespaltene Mitgliedschaftsrechte, sondern —als Gegenstand eines bloßen Wechsels der Inhaberschaft— weitere eigenständige Anteilsrechte zu Lasten der Beteiligungsquote des Bundes eingeräumt.

bb) Die Auskehrung der Bonusaktien ist nicht nur im Falle der Schuldnerstellung der DT-AG (Variante 1) als Kapitalertrag zu erfassen. Die nämlichen Rechtsfolgen ergeben sich vielmehr auch dann, wenn man annimmt, die Verpflichtung zur Zuteilung dieser Aktien sei (ausschließlich) von der Bundesrepublik eingegangen worden (Variante 2).

aaa) Ob Vorteilszuwendungen im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7; Abs. 2 Nr. 2 EStG) als Einnahmen anzusetzen sind, bestimmt sich —gleich der Behandlung betrieblicher Vermögenszugänge— auch dann nach dem Veranlassungsprinzip (vgl. § 8 Abs. 1 EStG), wenn Leistungen in Frage stehen, die von einem nicht an dem die Einkunftsquelle begründenden Rechtsverhältnis beteiligten Dritten erbracht werden (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 8 Rz. 3, 10). Dies gilt sowohl für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 EStG; z.B. , BFHE 201, 309, BStBl II 2003, 496) und für solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG; BFH-Urteil in BFHE 203, 382), gleichermaßen aber auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG; Senatsurteil in BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602 betr. Dividendengarantien, m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des RFH). Soweit in der Literatur aus der zuletzt genannten Entscheidung abgeleitet wird, Leistungen Dritter seien nur unter der weiteren Voraussetzung zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zu rechnen, dass sie als Substitut einer ausgefallenen Dividende geleistet werden (so Gondert/Schimmelschmidt, DB 1999, 1570, 1572), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die  Ansicht verkennt, dass —wie bereits vorstehend zu Abschn. II.1.a der Urteilsgründe erläutert— unter die Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben den Gewinnanteilen (Dividenden) auch sonstige —also beispielsweise nicht gewinnabhängige— durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Bezüge fallen und deshalb kein Grund ersichtlich ist, den Besteuerungstatbestand bei Leistungen Dritter im Sinne einer Begrenzung auf Dividendenersatzleistungen einzuengen.

bbb) Ist somit auch für Variante 2 (Ausreichung der Bonusaktien durch die Bundesrepublik in Erfüllung einer eigenen Schuld) die Steuerbarkeit nach dem Veranlassungsprinzip und damit danach zu bestimmen, ob das auslösende Moment der Vorteilsgewährung zumindest auch in dem Mitgliedschaftsverhältnis der Bezugsberechtigten wurzelte, so kann die Antwort hierauf nur in dem bereits unter der Annahme einer eigenen Schuldnerstellung der DT-AG (Variante 1) gegebenen Sinne ausfallen (vgl. Abschn. II.1.c aa der Urteilsgründe; gl.A. Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 9 Rz. 561). Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass —wie in der Stellungnahme des BMF erläutert— der Bund mit der Bonuszuteilung auch wirtschaftspolitische Ziele wie beispielsweise eine dauerhafte Verbreiterung der Aktionärsbasis oder die Stabilisierung des Kurses der DT-Aktien verfolgte, da diese Motivation des Bundes —selbst wenn sie den Anlegern bekannt gewesen sein sollte— keinen Einfluss darauf nimmt, ob die Vorteilsgewährung aus der maßgeblichen Sicht des bezugsberechtigten Aktionärs (s. dazu Abschn. II.1.c aa bbb zu (1)) in einem relevanten Zurechnungszusammenhang zur Aufrechterhaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses (Einkunftsquelle) bis zum Ablauf der Haltefrist stand (vgl. zu Arbeitslohn , BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, zu II.3.a der Gründe; zu Betriebseinnahmen Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Rz. 225). Die genannten Zielsetzungen des Bundes rechtfertigen ferner nicht die Annahme, in der Zuteilung der Bonusaktien sei —ungeachtet dessen, dass der Bund als Aktionär und damit auf privatrechtlicher Grundlage tätig geworden ist— eine staatliche Zuwendung zu sehen, die nach ihrem Zweck sowie aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung von der Einkommensbesteuerung auszunehmen sei (so eingehend Becker, FR 2001, 231, 234 ff.). Der BFH hat sich mit Erwägungen dieser Art insbesondere in seinem Urteil vom III R 225/83 (BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324) auseinander gesetzt und sie im Ergebnis als nicht tragfähig erachtet (bestätigt u.a. durch Urteile vom IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189; vom X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; s. auch Urteil in BFHE 203, 382). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat hierauf Bezug.

2. Die Sache ist nicht spruchreif, da die Vorinstanz —von ihrem Rechtsstandpunkt aus gesehen zu Recht— keine Feststellungen zur Höhe der Einkünfte getroffen hat. Das Urteil des FG ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Vorinstanz wird dabei zu beachten haben, dass —wie in der Stellungnahme des BMF erläutert— die ursprüngliche Annahme (vgl. BStBl I 1999, 1129), die Bonusaktien würden unmittelbar nach Ablauf der Haltefrist zugeteilt, sich nicht nur für den Streitfall, sondern auch für eine Vielzahl weiterer Anleger als unzutreffend erwies und deshalb der Zufluss der Aktien (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG; , BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136) nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs bestimmt werden muss. Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung zum dritten Börsengang der DT-AG (vgl. DB 2003, 1986, betr. § 22 Nr. 3 EStG) hierbei auf die Depoteinbuchung abzustellen und den für diesen Tag zu ermittelnden niedrigsten Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse (einschließlich des XETRA-Handels) der Besteuerung —unter Berücksichtigung des sog. Verböserungsverbots (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO)— zugrunde zu legen.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 468
BB 2005 S. 868 Nr. 16
BFH/NV 2005 S. 760 Nr. 5
BStBl II 2005 S. 468 Nr. 12
DB 2005 S. 862 Nr. 16
DStR 2005 S. 639 Nr. 15
DStRE 2005 S. 488 Nr. 8
FR 2005 S. 747 Nr. 14
GStB 2005 S. 29 Nr. 8
INF 2005 S. 366 Nr. 10
KÖSDI 2005 S. 14623 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4498
StB 2005 S. 163 Nr. 5
WAAAB-51725